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Satzung des Vereins |
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Pr?ambel Trotz unbestreitbarer Fortschritte der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Thailand ist vielen Kindern und Jugendlichen, insbesondere M?dchen und jungen Frauen, immer noch der Zugang zu Ausbildung und damit zu einem Einkommen aus qualifizierter Berufst?tigkeit verschlossen. Armut, mangelndes Wissen und fehlender Schutz machen diese M?dchen und jungen Frauen allzu oft zu Opfern von Menschenhandel, Ausbeutung und Prostitution. Die Mitglieder des F?rdervereins Puen Thai haben sich zusammengeschlossen, weil ihnen das Schicksal dieser Menschen nicht gleichg?ltig ist. Die Vereinsmitglieder m?chten ihre individuellen Bem?hungen b?ndeln und institutionalisieren, um Kindern und jungen Frauen, die gef?hrdet sind oder bereits zu Opfern geworden sind, wirksame Hilfe in Form von Erziehung, Betreuung und Ausbildung anzubieten. 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Verein f?hrt den Namen "F?rderverein Puen Thai" und den Namenszusatz "Hilfe zur Selbst-Hilfe f?r thail?ndische Kinder und Frauen". Zur Erlangung der Rechtsf?higkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister bei dem f?r den Sitz des Vereins zust?ndigen Amtsgericht erfolgen. Nach der Eintragung erh?lt der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V."). Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterst?tzung der Erziehung und Bildung bed?rftiger oder in Not geratener Kinder und Frauen in Thailand. Die ideellen Zwecke des Vereins sind folgende: Der Schutz von thail?ndischen M?dchen vor Frauenhandel und die Pr?vention des Weges in die Prostitution. Die Unterst?tzung von M?dchen und Frauen, die aus der Prostitution ausgestiegen sind auf dem Weg zur Integration in die Gesellschaft. Die Bek?mpfung des Kindersex-Tourismus in Thailand und anderen s?dostasiatischen L?ndern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beitr?ge, Spenden, Zweckbetriebe des Vereins oder Durchf?hrung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem gef?rderten Zweck zu dienen. Die eingeworbenen Mittel werden dazu verwendet, bestehende Projekte und lokale Organisationen, die die obigen Zwecke verfolgen, zu unterst?tzen. Der Verein kann aber auch eigene Projekte betreiben oder gr?nden, mit denen die Ziele des Vereins umgesetzt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Gemeinn?tzigkeit Der Verein verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar besonders f?rderungsw?rdige, gemeinn?tzige und mildt?tige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeg?nstigte Zwecke" gem?? der Abgabenordnung bzw. des Einkommenssteuergesetzes 10 b Abs.1. Der Verein ist selbstlos t?tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d?rfen nur f?r die satzungsm??igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl?sung des Vereins f?r ihre Mitgliedschaft keinerlei Entsch?digung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh?ltnism??ig hohe Verg?tung beg?nstigt werden. Die Inhaber von Vereins?mtern (Vorstandsmitglieder) ?ben ihre T?tigkeit ehrenamtlich aus. ?bersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Ma? einer ehrenamtlichen T?tigkeit, kann ein hauptamtlicher Gesch?ftsf?hrer und das hierf?r erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. F?r diese Gesch?fte d?rfen jedoch keine unverh?ltnism??ig hohen Verg?tungen gew?hrt werden. 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins k?nnen nat?rliche oder juristische Personen oder nicht-rechtsf?hige Personenvereinigungen werden. Minderj?hrige m?ssen dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einverst?ndniserkl?rung der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters beif?gen, in dem diese/r sich mit einer eventuellen Vereinsmitgliedschaft einverstanden erkl?ren. ?ber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der/die Bewerber/in die Mitgliederversammlung anrufen. Dies hat durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand binnen eines Monats zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann ?ber den Antrag mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Aufl?sung oder Ausschluss. Die schriftliche Austrittserkl?rung muss mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegen?ber dem Vorstand erkl?rt werden. Eine Erstattung bereits geleisteter Vereinsbeitr?ge f?r das laufende Gesch?ftsjahr erfolgt nicht. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gr?nde sind insbesondere ein die Vereinsziele sch?digendes Verhalten die Verletzung satzungsm??iger Pflichten Beitragsr?ckst?nde von mindestens einem halben Jahr ?ber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Dies hat durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand binnen eines Monats zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit ?ber den Ausschluss. Handelt es sich bei dem auszuschlie?enden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, ist dieses von den Verpflichtungen des Vorstandsamtes zu entbinden. Hierzu ist eine au?erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Ausschluss eines Vorstandsmitglieds kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung erfolgen. 5 Beitr?ge F?r die Dauer der Vereinsmitgliedschaft wird ein j?hrlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. ?ber die H?he des Mitgliedbeitrages sowie dessen F?lligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
7 Vorstand Der Vorstand besteht aus 3 Personen: einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich um h?chstens ein Mitglied selbst erg?nzen. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gew?hlt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern wird nicht beschr?nkt. Zur Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder gen?gt eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, danach entscheidet das Los. Das Wahlrecht kann nur pers?nlich ausge?bt werden und ist nicht ?bertragbar. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew?hlt ist. Der Vorstand kann w?hrend seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgew?hlt werden. Zur vorzeitigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bedarf es einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmen auf der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschl?sse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vereinsvorstand im Sinne des 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und au?ergerichtlich jeweils allein. Jedes Vorstandsmitglied erh?lt Einzelvollmacht gegen?ber der Kontof?hrung. F?r Entscheidungen ?ber Kosten oberhalb der Grenze von 500 Euro ist jedoch ein Vorstandsbeschluss herbeizuf?hren. Dem Schatzmeister kann Entlastung nur erteilt werden, wenn die Kasse und die Kassenb?cher von zwei Kassenpr?fern, die von der Mitgliederversammlung zuvor zu w?hlen sind, gepr?ft sind und diese die Entlastung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich t?tig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen. 8 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschl?ssen der Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Vorstands geh?ren insbesondere: Beschlussfassung ?ber Art und Umfang der durchzuf?hrenden Aktivit?ten, Hilfsma?nahmen und Veranstaltungen des Vereins; Beschlussfassung ?ber die Vergabe und Verwendung nicht zweckgebundener Spenden im Rahmen des Vereinszwecks. Zweckgebundene Spenden, die unter bestimmten Verwendungsauflagen zugewendet werden, m?ssen nach der Zweckbestimmung dieser Auflagen eingesetzt werden; Abgabe eines j?hrlichen Rechenschaftsberichts vor der Mitgliederversammlung ?ber die T?tigkeit des Vereins. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das h?chste Beschlussfassungsorgan des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung geh?ren insbesondere: Wahl des Vorstandes Wahl eines Kassenpr?fers Abnahme des Gesch?ftsberichtes und Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung ?ber die ?nderung der Satzung einschlie?lich der ?nderung des Vereinszwecks Festsetzung der H?he und F?lligkeit der Mitgliedsbeitr?ge Beschlussfassung ?ber die Nichtaufnahme eines Bewerbers/einer Bewerberin oder den Vereinsausschluss eines Mitglieds Beschlussfassung ?ber die Grunds?tze f?r die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.) Beschlussfassung ?ber Meinungsverschiedenheiten im Vorstand Beschlussfassung ?ber die Aufl?sung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer au?erordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand kann einen anderen Tagungsort bestimmen. Dieser muss aber f?r alle Vereinsmitglieder in angemessener Art und Weise erreichbar sein. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein angegebene Anschrift gerichtet ist. Antr?ge ?ber die Abwahl des Vorstands, ?ber eine Satzungs?nderung einschlie?lich der ?nderung des Vereinszwecks und ?ber eine Aufl?sung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, k?nnen erst auf der n?chsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gew?hlten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne R?cksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf?hig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungs?nderungen einschlie?lich der ?nderung des Vereinszwecks und die Aufl?sung des Vereins k?nnen nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ung?ltige Stimmen bleiben dabei au?er Betracht. Der Vorstand wird einmalig und nur f?r den Zeitraum bis zur erfolgten Eintragung in das Vereinsregister erm?chtigt, diese Satzung insoweit zu ?ndern, als seitens einer Beh?rde Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsf?higkeit des Vereins in das Vereinsregister betreffen. Eine solche Satzungs?nderung ist auf der n?chsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Beschl?sse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des genauen Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollf?hrer zu unterschreiben. 10 Gesch?ftsjahr und Rechnungslegung Das Gesch?ftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Gesch?ftsjahr endet am 31. Dezember des Gr?ndungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. M?rz jeden Jahres f?r das vergangene Gesch?ftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Pr?fung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenpr?fer. 11 Aufl?sung des Vereins Bei Aufl?sung des Vereins oder Wegfall steuerbeg?nstigter Zwecke f?llt das Verm?gen des Vereins an den Verein "SOS-Kinderdorf e.V.", Renatastra?e 77, 80639 M?nchen, sofern der Verein "SOS-Kinderdorf e.V." zu diesem Zeitpunkt als mildt?tig oder besonders f?rderungsw?rdig anerkannt ist. Der Verein "SOS-Kinderdorf e.V." hat dann das Verm?gen unmittelbar und ausschlie?lich f?r steuerbeg?nstigte Zwecke im Sinne 2 dieser Satzung zu verwenden. Sollte der Verein "SOS-Kinderdorf e.V." bei Aufl?sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg?nstigter Zwecke nicht als mildt?tig oder besonders f?rderungsw?rdig anerkannt sein, ist das Verm?gen des Vereins f?r steuerbeg?nstigte Zwecke im Sinne von 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall d?rfen Beschl?sse ?ber die k?nftige Verwendung des Verm?gens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgef?hrt werden. Oberursel, 07. Mai 2000
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